Die Sache mit dem Unterhalt
Au Backe – das ist ja mal wieder Stoff für eine lange Diskussion. Der Bundesgerichtshof hat bestimmt und Deutschlands Frauen dürften aufschreien.
Meine Frau verzog jedenfalls gestern das Gesicht, als sie im TV die Nachricht vernahm, dass sich geschiedene Mütter künftig schneller wieder um eine Arbeit bemühen müssen. Dass ihnen – eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorausgesetzt – sogar eine Vollzeitstelle unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar sei.
Bislang galt die so genannte „08/15-Regelung“. Bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes hatte die gängige Rechtsprechung Alleinerziehende nach der Scheidung quasi von der Erwerbstätigkeit freigestellt, aufgefangen durch entsprechende Unterhaltszahlungen des Ex-Partners. Ab dem 15. Lebensjahr des Kindes hielt man mindestens eine Halbtagsstelle für angemessen.
Nun also die Kehrtwende. Einen generellen Anspruch ausgehend von der jahrelangen Verfahrenspraxis auf längere Unterhaltszahlungen können Alleinerziehende nun nicht ableiten.
Und was halte ich (als Mann) davon: Ich finde das Urteil gerecht und ausgewogen. Das Urteil hat schließlich nur eine Richtschnur vorgegeben. Im Einzelfall kann ja immer noch dargelegt werden, warum eine Vollzeitstelle nicht angenommen werden kann und warum deshalb mehr Unterhalt zu zahlen ist. Plausible Gründe können zahlreich sein: Ein geeigneter Arbeitsplatz wird nicht gefunden, die Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind nicht in dem Umfang gegeben etc..
Aber die bisherige Rechtsprechung hat die Männer teils stark benachteiligt und ihnen einen Neuanfang auf Grund zu starker wirtschaftlicher Belastung verwehrt.
Ein Gegenargument ist freilich, dass Kindererziehung selbst sehr zeitintensiv ist und dass man das anrechnen müsse bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitszeit der Frau.
Dieses Argument ist ein sehr gewichtiges Argument. Der Ex-Partner kann es nur entkräften, wenn er sein gleichrangiges Sorgerecht wahrnimmt und sich ebenfalls aktiv einbringt. Gleichzeitig muss das natürlich auch von der anderen Seite angenommen werden.
Sich einigeln, die Kinder vom Ex-Partner fernhalten und ihn aber zum dauerhaften Zahlmeister degradieren, geht nicht mehr.
Für Deutschlands Gerichte wird es nicht einfach. Aber sie werden in jedem Einzelfall genau abwägen. Und das ist gut. Bleibt zu hoffen, dass in möglichst vielen Einzelfällen sich die Betroffenen nicht nur über das Gericht arrangieren, sondern auch sonst zu einem kooperativen Umgang finden – nicht zuletzt zum Wohle der Kinder.
Sich gar nicht erst scheiden zu lassen, wäre noch besser.
Meine Frau verzog jedenfalls gestern das Gesicht, als sie im TV die Nachricht vernahm, dass sich geschiedene Mütter künftig schneller wieder um eine Arbeit bemühen müssen. Dass ihnen – eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorausgesetzt – sogar eine Vollzeitstelle unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar sei.
Bislang galt die so genannte „08/15-Regelung“. Bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes hatte die gängige Rechtsprechung Alleinerziehende nach der Scheidung quasi von der Erwerbstätigkeit freigestellt, aufgefangen durch entsprechende Unterhaltszahlungen des Ex-Partners. Ab dem 15. Lebensjahr des Kindes hielt man mindestens eine Halbtagsstelle für angemessen.
Nun also die Kehrtwende. Einen generellen Anspruch ausgehend von der jahrelangen Verfahrenspraxis auf längere Unterhaltszahlungen können Alleinerziehende nun nicht ableiten.
Und was halte ich (als Mann) davon: Ich finde das Urteil gerecht und ausgewogen. Das Urteil hat schließlich nur eine Richtschnur vorgegeben. Im Einzelfall kann ja immer noch dargelegt werden, warum eine Vollzeitstelle nicht angenommen werden kann und warum deshalb mehr Unterhalt zu zahlen ist. Plausible Gründe können zahlreich sein: Ein geeigneter Arbeitsplatz wird nicht gefunden, die Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind nicht in dem Umfang gegeben etc..
Aber die bisherige Rechtsprechung hat die Männer teils stark benachteiligt und ihnen einen Neuanfang auf Grund zu starker wirtschaftlicher Belastung verwehrt.
Ein Gegenargument ist freilich, dass Kindererziehung selbst sehr zeitintensiv ist und dass man das anrechnen müsse bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitszeit der Frau.
Dieses Argument ist ein sehr gewichtiges Argument. Der Ex-Partner kann es nur entkräften, wenn er sein gleichrangiges Sorgerecht wahrnimmt und sich ebenfalls aktiv einbringt. Gleichzeitig muss das natürlich auch von der anderen Seite angenommen werden.
Sich einigeln, die Kinder vom Ex-Partner fernhalten und ihn aber zum dauerhaften Zahlmeister degradieren, geht nicht mehr.
Für Deutschlands Gerichte wird es nicht einfach. Aber sie werden in jedem Einzelfall genau abwägen. Und das ist gut. Bleibt zu hoffen, dass in möglichst vielen Einzelfällen sich die Betroffenen nicht nur über das Gericht arrangieren, sondern auch sonst zu einem kooperativen Umgang finden – nicht zuletzt zum Wohle der Kinder.
Sich gar nicht erst scheiden zu lassen, wäre noch besser.
dmkoch - 19. Mär, 10:43
